Segal, Cohen & Landis, P.C.
Anwalt für ausländische Schenkungen und Erbschaften
Ausländische Schenkungen und Erbschaften — IRS-Meldungs-Compliance
Wir betreuen Mandanten im ganzen Land und im Ausland von unserer Kanzlei in Beverly Hills aus. Die meisten Angelegenheiten werden per Telefon und Video abgewickelt.

Eine US-Person muss Schenkungen oder Erbschaften von insgesamt mehr als $100,000 innerhalb eines Steuerjahres von einer nichtansässigen ausländischen natürlichen Person oder einem ausländischen Nachlass grundsätzlich auf Form 3520 melden. Zuwendungen verbundener Schenker sind gegebenenfalls zusammenzurechnen. Angebliche Schenkungen ausländischer Kapital- oder Personengesellschaften unterliegen einer gesonderten, jährlich angepassten Schwelle; maßgeblich ist der IRS-Betrag für das Empfangsjahr. Schenkungen und Erbschaften sind grundsätzlich kein Einkommen, doch Ausnahmen und zusätzliche Meldepflichten können gelten, insbesondere für bestimmte steuerlich erfasste Expatriierte und ausländische Trusts.
Was wir tun
Form 3520-Einreichung
Wir bereiten Form 3520 für alle qualifizierenden ausländischen Schenkungen und Erbschaften vor und reichen sie ein, und stellen eine genaue Charakterisierung und alle erforderlichen Offenlegungen sicher.
Strafennachlass
Wenn Form 3520-Strafen für ausländische Schenkungen oder Erbschaften früherer Jahre festgesetzt wurden, bereiten wir umfassende Strafennachlassanträge vor, die angemessene Ursache argumentieren.
Erbschafts-Auslandskonto-Compliance
Ausländische Erbschaften umfassen häufig Bankkonten oder Brokerkonten, die im FBAR, Form 8938 und möglicherweise Form 3520 gemeldet werden müssen. Wir bewerten alle geerbten ausländischen Vermögenswerte und bearbeiten alle erforderlichen Offenlegungen.
Schenkungsdokumentation und Charakterisierung
Die ordnungsgemäße Dokumentation einer ausländischen Schenkung — sie als Schenkung statt als nicht gemeldetes Einkommen oder Darlehen zu etablieren — ist entscheidend. Wir beraten, welche Dokumentation benötigt wird und helfen bei deren Beschaffung.
Der Lösungsprozess
- 01
Transaktionsanalyse
Wir überprüfen die Schenkung oder Erbschaft und identifizieren alle anwendbaren US-Meldepflichten.
- 02
Form 3520-Vorbereitung
Wir bereiten Form 3520 mit vollständigen, genauen Informationen und unterstützender Dokumentation vor.
- 03
Strafenverteidigung (falls zutreffend)
Für nicht gemeldete Schenkungen früherer Jahre reichen wir die säumige Form 3520 ein und beantragen gleichzeitig auf der Grundlage angemessener Ursache Strafennachlass.
- 04
Auslands-Asset-Compliance
Wenn die Erbschaft ausländische Konten umfasst, stellen wir sicher, dass alle FBAR-, Form 8938- und sonstigen anwendbaren Meldungen aktuell sind.
Häufige Fragen
Ist eine ausländische Erbschaft in den USA steuerpflichtig?
Eine US-Person muss Schenkungen oder Erbschaften von insgesamt mehr als $100,000 innerhalb eines Steuerjahres von einer nichtansässigen ausländischen natürlichen Person oder einem ausländischen Nachlass grundsätzlich auf Form 3520 melden. Zuwendungen verbundener Schenker sind gegebenenfalls zusammenzurechnen. Angebliche Schenkungen ausländischer Kapital- oder Personengesellschaften unterliegen einer gesonderten, jährlich angepassten Schwelle; maßgeblich ist der IRS-Betrag für das Empfangsjahr. Schenkungen und Erbschaften sind grundsätzlich kein Einkommen, doch Ausnahmen und zusätzliche Meldepflichten können gelten, insbesondere für bestimmte steuerlich erfasste Expatriierte und ausländische Trusts.
Was, wenn meine ausländischen Eltern mir regelmäßig Geld schicken?
Eine US-Person muss Schenkungen oder Erbschaften von insgesamt mehr als $100,000 innerhalb eines Steuerjahres von einer nichtansässigen ausländischen natürlichen Person oder einem ausländischen Nachlass grundsätzlich auf Form 3520 melden. Zuwendungen verbundener Schenker sind gegebenenfalls zusammenzurechnen. Angebliche Schenkungen ausländischer Kapital- oder Personengesellschaften unterliegen einer gesonderten, jährlich angepassten Schwelle; maßgeblich ist der IRS-Betrag für das Empfangsjahr. Schenkungen und Erbschaften sind grundsätzlich kein Einkommen, doch Ausnahmen und zusätzliche Meldepflichten können gelten, insbesondere für bestimmte steuerlich erfasste Expatriierte und ausländische Trusts.
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