Segal, Cohen & Landis

Internationales Steuerrecht

FATCA: Ein Leitfaden für Steuerpflichtige

Erfahren Sie mehr über die Meldepflichtigen für Form 8938, die Schwellenwerte für ausländische Finanzvermögenswerte, mögliche Sanktionen und Wege zur ordnungsgemäßen Meldung.

Lesezeit: ca. 6 Min. · Samuel Landis, Esq. · 15. Juni 2023 · Auf Englisch lesen

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FATCA: Ein Leitfaden für Steuerpflichtige

 

Nach dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) müssen US-Staatsbürger, einschließlich im Ausland lebender Amerikaner, ihre ausländischen Vermögenswerte grundsätzlich der US-Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) melden, wenn deren Wert einen bestimmten Schwellenwert übersteigt. Diese FATCA-Pflicht besteht zusätzlich zum seit Langem vorgeschriebenen Foreign Bank Account Report (FBAR). Wer eine erforderliche Meldung unterlässt, kann Sanktionen unterliegen; dabei sind die einschlägigen Ausnahmen zu beachten.

Dieser Artikel erläutert die Einreichungs- und Meldepflichten nach FATCA: Wer muss eine Meldung abgeben, welche ausländischen Vermögenswerte sind betroffen und welche Sanktionen können bei Verstößen entstehen?

Meldepflichten nach FATCA

FATCA wurde zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung eingeführt und verlangt die Offenlegung ausländischer Konten und Vermögenswerte von US-Staatsbürgern. Bestimmte US-Personen müssen ihre ausländischen Vermögenswerte mit Form 8938, Statement of Specified Foreign Financial Assets, zusammen mit ihrer US-Einkommensteuererklärung bei der IRS melden.

Form 8938 gilt für bestimmte natürliche Personen und bestimmte inländische Rechtsträger, deren meldepflichtige Beteiligungen oder Rechte den einschlägigen Schwellenwert überschreiten. Zu den erfassten natürlichen Personen gehören US-Staatsbürger und qualifizierte steuerlich ansässige Ausländer. Hinzu kommen bestimmte Wahlrechte für Nichtansässige und Regelungen für US-Territorien. Nur inländische Rechtsträger, die die detaillierten regulatorischen Voraussetzungen erfüllen, zählen zu den erfassten inländischen Rechtsträgern. Eine Beteiligung von 10% an einem ausländischen Rechtsträger macht diesen nicht allein zur US-Person und begründet für sich genommen keine Pflicht zur Abgabe von Form 8938. Andere internationale Meldeformulare können gesondert erforderlich sein. Wer für das Steuerjahr keine Einkommensteuererklärung abgeben muss, muss auch Form 8938 nicht einreichen, selbst wenn der Vermögenswert den Meldeschwellenwert übersteigt.

Der FBAR betrifft grundsätzlich meldepflichtige ausländische Finanzkonten, deren Gesamtwert zu irgendeinem Zeitpunkt des Kalenderjahres mehr als 10.000 USD beträgt. Form 8938 erfasst auch bestimmte Vermögenswerte außerhalb von Konten und verwendet andere Schwellenwerte.

Die folgenden Schwellenwerte gelten für die erfassten natürlichen Personen und richten sich nach dem Erklärungsstatus sowie der Erfüllung der Voraussetzungen für einen Wohnsitz im Ausland. Für die erfassten inländischen Rechtsträger gelten andere Regeln. Außerdem müssen Ausnahmen von der Einreichungspflicht berücksichtigt werden.

  • Unverheiratete Steuerpflichtige mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten: 50.000 USD am letzten Tag des Steuerjahres oder 75.000 USD zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres;
  • Verheiratete mit gemeinsamer Steuererklärung und Wohnsitz in den Vereinigten Staaten: mehr als 100.000 USD am Jahresende oder 150.000 USD zu irgendeinem Zeitpunkt. Bei getrennten Steuererklärungen gelten die Schwellenwerte von 50.000/75.000 USD.
  • Unverheiratete Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland: 200.000 USD am letzten Tag des Steuerjahres oder 300.000 USD zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres;
  • Verheiratete mit gemeinsamer Steuererklärung, die die Voraussetzungen für einen Wohnsitz im Ausland erfüllen: mehr als 400.000 USD am Jahresende oder 600.000 USD zu irgendeinem Zeitpunkt. Bei getrennten Steuererklärungen gelten 200.000/300.000 USD. Die höheren Auslandsschwellen setzen voraus, dass die maßgeblichen Anforderungen an den steuerlichen Tätigkeitsmittelpunkt (tax home) sowie an Wohnsitz oder tatsächlichen Aufenthalt erfüllt sind.

Zu den gesetzlich erfassten ausländischen Finanzvermögenswerten gehören unter anderem:

  • Ausländische Konten bei ausländischen Finanzinstituten;
  • Ausländische Aktien und Wertpapiere, die nicht in einem Finanzkonto gehalten werden;
  • Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften;
  • Ausländische Investmentfonds;
  • Ausländische Hedgefonds und Private-Equity-Fonds;
  • Zu Anlagezwecken gehaltene Finanzinstrumente oder Finanzverträge außerhalb eines Finanzkontos, deren Emittent oder Gegenpartei keine US-Person ist;
  • Eine erfasste Person, die als Eigentümer eines Trusts gilt, muss dessen erfasste ausländische Finanzvermögenswerte grundsätzlich melden. Dabei gelten bestimmte Ausnahmen, unter anderem bei rechtzeitiger Meldung über Form 3520/3520-A

Viele Vermögenswerte sind von FATCA ausgenommen, etwa Fremdwährungen, persönliche Gegenstände oder Edelmetalle außerhalb eines Kontos sowie Ansprüche aus einem Sozialversicherungssystem oder einem vergleichbaren Programm einer ausländischen Regierung. Vermögenswerte, die rechtzeitig auf bestimmten anderen Formularen gemeldet wurden, können zudem von der detaillierten Meldung auf Form 8938 ausgenommen sein. Sie zählen grundsätzlich weiterhin für den Einreichungsschwellenwert, und die anderen Formulare müssen in Teil IV angegeben werden. Die bloße Einreichung eines FBAR begründet diese Ausnahme nicht. Ein Steueranwalt kann prüfen, ob Ihre ausländischen Rechte und Beteiligungen eine FATCA-Meldung erfordern. Bei den erfassten inländischen Rechtsträgern werden dagegen qualifizierte Vermögenswerte, die bereits auf den dafür aufgeführten Formularen gemeldet wurden, bei der Prüfung des Schwellenwerts nicht mitgerechnet.

Bewertung ausländischer Vermögenswerte zur Prüfung der FATCA-Pflichten

Die IRS erläutert, wie erfasste ausländische Finanzvermögenswerte sachgerecht bewertet werden, um festzustellen, ob der für Sie maßgebliche Schwellenwert überschritten wird.

Grundsätzlich ist der höchste angemessene Marktwert des Vermögenswerts im gemeldeten Steuerjahr vernünftig zu schätzen. Kontoauszüge können zugrunde gelegt werden, wenn die darin ausgewiesenen Werte den Höchstwert des Vermögenswerts im Steuerjahr angemessen wiedergeben. Auch öffentlich zugängliche Informationen aus verlässlichen Quellen dürfen verwendet werden. Wenn weder Kontoauszüge noch verlässliche öffentliche Informationen für die Ermittlung des Höchstwerts vorliegen, genügt eine vernünftige Schätzung des angemessenen Marktwerts.

Ihr Steueranwalt oder Steuerexperte kann Sie dabei unterstützen, festzustellen, ob Ihre ausländischen Rechte, Beteiligungen und Vermögenswerte die FATCA-Schwellenwerte überschreiten und eine Meldepflicht auslösen.

Erhebliche Sanktionen bei Verstößen gegen FATCA

Wird ein erforderliches Form 8938 nicht eingereicht, kann zunächst eine Geldbuße von 10.000 USD anfallen. Bei fortgesetzter Nichterfüllung nach einer Mitteilung der IRS können weitere Geldbußen von bis zu 50.000 USD hinzukommen. Eine Sanktion von 40% kann auf einen qualifizierten Steuerfehlbetrag entfallen, der auf einen nicht offengelegten Vermögenswert zurückzuführen ist. Die Regeln zum hinreichenden Entschuldigungsgrund (reasonable cause) und die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend; Sanktionen entstehen nicht in jedem Fall automatisch.

Fehlende vorgeschriebene internationale Angaben können die Frist für die Festsetzung der Einkommensteuer verlängern. Ein hinreichender Entschuldigungsgrund kann die Verlängerung auf die damit zusammenhängenden Posten begrenzen. Werden mehr als 5.000 USD an Einkünften aus erfassten ausländischen Finanzvermögenswerten nicht angegeben, kann eine sechsjährige Festsetzungsfrist greifen. Die Fristen für Steuern und Sanktionen müssen gesondert geprüft werden.

Da die Sanktionen erheblich sein können, empfiehlt sich die Beratung durch einen Steueranwalt. Er kann prüfen, ob Sie Form 8938 nach FATCA einreichen müssen und wie sich etwaige Meldeverstöße berichtigen lassen.

Benötigen Sie einen Steueranwalt?

Ein Steueranwalt kann klären, ob Ihre ausländischen finanziellen Rechte und Beteiligungen eine Meldung auf Form 8938 nach FATCA erfordern und in welchem Umfang möglicherweise bereits Sanktionen festgesetzt wurden.

Ein Anwalt kann beurteilen, ob eine berichtigende Einreichung oder ein Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Meldungen zu den Tatsachen passt. Die vereinfachten Verfahren umfassen Inlands- und Auslandswege für teilnahmeberechtigte Steuerpflichtige mit nicht vorsätzlichen Verstößen im Zusammenhang mit Auslandsvermögen. Ein Wohnsitz im Ausland allein begründet keine Teilnahmeberechtigung.

Wenn die freiwillige Offenlegung und die vereinfachten Meldeverfahren nicht infrage kommen, kann ein Steueranwalt prüfen, ob ein aussichtsreicher Antrag auf Erlass oder Herabsetzung von Sanktionen möglich ist. Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass die fehlende Offenlegung auf einem hinreichenden Entschuldigungsgrund und nicht auf vorsätzlicher Pflichtvernachlässigung beruht, wird für die Nichtabgabe von Form 8938 keine Sanktion verhängt.

Die erfahrenen Steueranwälte von Segal, Cohen & Landis (SCL) haben Mandanten mit finanziellen Rechten, Konten und Vermögenswerten im Ausland durch folgende Leistungen unterstützt:

  • Beratung zu den FATCA-Meldepflichten;
  • Unterstützung beim Ausfüllen und Einreichen von Form 8938;
  • Herstellung ordnungsgemäßer Meldungen sowie Vermeidung oder Verringerung von Sanktionen durch Teilnahme an einem vereinfachten Compliance-Verfahren.

Wenn Sie eine kostenlose Beratung mit einem unserer Partneranwälte (Englisch) zu Ihrer Steuerangelegenheit wünschen, erreichen Sie uns unter (310) 285-3999. Wir erläutern Ihnen gern, wie wir Ihren Fall bearbeiten können und welche Kosten damit verbunden wären.

Quellen geprüft am 2. Oktober 2026: IRS-Anleitung zu Form 8938 und IRS-Hinweise zum FBAR.

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